Kernpunkte für ein gutes EAA-Umsetzungsgesetz – .PDF und in Leichter Sprache .PDF
Stellungnahme der Sozialheld*innen zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – Barrierefreiheitsgesetz (BFG) – .PDF
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Der Internationale Bund hätte sich daher auch erhofft, dass das BFG die Teilhabechancen und Teilhaberecht der Menschen mit Behinderung in den Mittelpunkt seiner Umsetzung stellt. Denn angesichts der grundlegenden Bedeutung, die barrierefreie Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen haben, um ihr Leben selbstbestimmt und unabhängig zu gestalten sowie um am sozialen Leben teilzuhaben, wäre es aus Sicht des Internationalen Bundes mehr als gerechtfertigt gewesen, den Bedarfen und Rechten der Menschen mit Behinderungen einen höheren Rang zuzubilligen als dem bloßen Abbau von Handelshemmnissen oder gar den wirtschaftlichen Interessen der Produzenten und Dienstleister.
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Zunächst überrascht, wie wenige Produkte und Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen sollen. Denn das Gesetz erfasst nur Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie IT-gestützte Dienstleistungen.
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Der RE-BFG bezieht wiederholt Produkte und Dienstleistungen nur „für Verbraucher“ in den Anwendungsbereich des Gesetzes mit ein. Dadurch entstehen aus Sicht eines wirksamen Schutzes von Menschen mit Behinderungen nicht nachvollziehbare Regelungslücken (z.B. bei durch Menschen mit Behinderungen beruflich zu nutzenden Geräten der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie bei beruflich in Anspruch zu nehmenden Dienstleistungen).
Im RE-BFG ganz vergessen wurde die Barrierefreiheit des baulichen und technischen Umfeldes der in den Geltungsbereich des Gesetzes fallenden Produkte und Dienstleistungen. Dieses ist aus Sicht der Menschen mit Behinderungen für die tatsächliche Verfügbarkeit von barrierefreien Produkten und Dienstleistungen gleichermaßen unentbehrlich.
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Die Anforderungen an die Barrierefreiheit bleiben im Referentenentwurf – ebenso wie die EU-Richtlinie selbst – zu unbestimmt. Daher wird das Gesetz, insoweit es für Menschen mit Behinderungen eine Stärkung ihres Rechts auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft anstrebt (§ 1 Absatz 1 Satz 2 RE-BFG), die selbstgesetzten Ziele in der Lebenswirklichkeit der Betroffenen verfehlen.
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Eine Konformitätsvermutung dürfte – höchstens – zugunsten von technischen „Normen“ und Spezifikationen gelten, die nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zustande gekommen sind und bei deren Zustandekommen die Organisationen, die Menschen mit Behinderung vertreten, eine wirksame Einflussmöglichkeit auf die Inhalte erhalten haben.
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Insofern wird durch den Internationalen Bund auch die Ausnahme der Kleinstunternehmen von den Anforderungen der Barrierefreiheit (§ 3 Absatz 3 RE-BFG) kritisiert. Hier müsste dem Schutz der Menschen mit Behinderung gleichfalls Vorrang eingeräumt werden. Gewisse Härten für Kleinstunternehmen könnten vom Staat auch auf andere, weniger problematische Art und Weise ausgeglichen werden.
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Der ZVEI spricht sich für eine Förderung effizienter Streitbelegungsmechanismen aus, über die eine einfache, schnelle und kostengünstige Streitbeilegung erzielt wird. Der Ansatz des BFG-E begünstigt hingegen eine vermehrte Inanspruchnahme förmlicher Rechtsbehelfe und schafft somit unnötigen Verwaltungsaufwand.
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Die Verpflichtung zum Rückruf eines Produktes nach § 6 Abs. 4 BFG-E bei Verstoß gegen die Barrierefreiheitsanforderungen des BFG-E ist unverhältnismäßig.
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Im Rahmen des New Legislative Frameworks auf dessen Regelungen der EAA aufsetzt, ist der EU-weite Rückruf eines Produktes immer nur als letztes Mittel und nur in den Fällen, in denen von dem Produkt eine grundlegendes Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit für die Bevölkerung in der EU ausgeht, vorgesehen. Ein entsprechendes Risiko verwirklicht sich nicht bei einem Verstoßt gegen die Anforderungen des BFG-E. Ziel des EEA und so auch des BFG-E ist es vielmehr die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Bei einem mutmaßlichen Verstoß gegen die Vorgaben des BFGE wird diese Möglichkeit auf Teilhabe verletzt. Die Vermeidung von Gesundheitsrisiken oder sogar Sicherheitsrisiken ist weder vom Gesetzeszweck des BFG-E umfasst noch drohen solche sollten die Regelungen des BFG-E verletzt werden.
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Für eine praxistaugliche Umsetzung der Richtline ist es unverzichtbar, die Belange der betroffenen Unternehmen zu berücksichtigen. Bei der Erarbeitung der Rechtsverordnung müssen daher die Branchen umfassend miteinbezogen werden.
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Der Referentenentwurf weicht in seinen Übergangsbestimmungen hiervon ab und erlaubt nur die Nutzung jener Produkte, welche bereits vor dem 28. Juni 2025 [statt maximal bis 2030 nach EU-Richtlinie] eingesetzt wurden. Damit weicht der Referentenentwurf erneut von dem Ziel ab, EU-weit einheitliche Regeln zu schaffen. Aus Sicht des bdo ist die Übergangsregelung in der EU-Richtline abschließend formuliert, weshalb keine nationalen Abweichungen vorgenommen werden können. Selbst wenn eine abweichende Übergangsregelung zulässig wäre, würde durch diese Übergangsregelung eine unfaire Mehrbelastung für die Busunternehmen in Deutschland entstehen. Denn anders als ihre ausländische Konkurrenz könnten die hiesigen Unternehmen ihre Produkte nicht gleich lange einsetzen. Das Senkt die Kosteneffizienz aufgrund des kürzeren Nutzungszeitraums und führt zu früheren, hohen Anschaffungskosten für neue Produkte. Aus wettbewerblicher Sicht ist das sehr bedenklich. Hinzu kommt, dass sich die wirtschaftlichen Langzeitfolgen der Corona-Pandemie für die Busunternehmen derzeit noch nicht absehen lassen. Die zusätzlichen Mehrbelastungen durch die unfairen Übergangsbestimmungen würden die finanzielle Erholung und die internationale Wettbewerbsposition der Busunternehmen erschweren.
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