Barrieren brechen – Ein Projekt der Sozialheld*innen

Ein Gesundheitssystem, welches für alle Menschen die bestmögliche Qualität liefert: Das wünschen wir uns. Aber was bedeutet das genau?

Bis heute müssen medizinische Einrichtungen nicht barrierefrei sein. Insbesondere im ambulanten Bereich stoßen Menschen mit Behinderungen auf unüberwindbare Hindernisse. Zu der – gerade auf dem Land – knappen ärztlichen Versorgung, kommen physische und kommunikative Barrieren hinzu. Eine Anfrage im Bundestag hat ergeben, dass nur gut jede dritte Arztpraxis (34,4 Prozent) in Deutschland über mindestens ein Merkmal der Barrierefreiheit verfügt.

Bei Facharztpraxen gestaltet sich die Situation noch um einiges dramatischer: Einer Studie der Universität Bielefeld aus dem Jahr 2019 zufolge kann beispielsweise nur in 82 von 1365 Fällen eine gynäkologischen Arztpraxis als barrierefrei bestätigt werden, also gerade einmal sechs Prozent der erfassten gynäkologischen Arztpraxen.

Tabelle 5: Einteilung der Praxen in bestätigt und nicht bestätigt barrierefrei.
Baden-Württemberg 8-244
Bayern 4-66
Berlin 4-54
Brandenburg 4-120
Bremen 1-26
Hamburg 3-36
Hessen 5-55
Mecklenburg-Vorpommern 5-107
Nordrhein 13-179
Rheinland-Pfalz 1-7
Saarland 6-29
Sachsen 5-128
Sachsen-Anhalt 2-68
Schleswig-Holstein 8-74
Westfalen-Lippe 13-90
Homberg et. al., 2019, “Evaluation von Spezialambulanzen und
gynäkologischen Sprechstundenangeboten zur gynäkologischen und geburtshilflichen Versorgung
von Frauen mit Behinderung”, Tabelle 5 (S. 20), Universität Bielefeld im Auftrag des Bundesministeriums für
Gesundheit.

Damit ist weder eine Grundversorgung garantiert, noch kann eine zeitnahe Terminvergabe oder gar eine freie Arztwahl gesichert werden. Dass Menschen mit Behinderungen wegen geringster gesundheitlicher Einschränkungen aufgrund mangelnder ambulanter Versorgung in Krankenhäuser oder Spezialzentren verwiesen werden, ist nicht nur Anzeichen eines exkludierenden Gesundheitssystems, sondern auch eine unnötige Belastung von Bereichen, die für Notfälle und kritische Konstellationen gebraucht werden. Die bisher zuständigen Strukturen der Kassenärztlichen Vereinigung, der Bundesländer und des Gemeinsamen Bundesausschusses sind offensichtlich mit ihren Versuchen der Freiwilligkeit und Selbstverwaltung gescheitert. Jedes Nicht-Handeln, jedes Erhalten von Barrieren ist dabei ein aktives Diskriminieren von Menschen mit Behinderungen. Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) spezifiziert in Artikel 25, dass Menschen mit Behinderungen eine Gesundheitsversorgung angeboten werden muss, die von derselben Qualität und desselben Standards ist, wie die, von anderen Menschen. Das Angebot soll so gemeindenah wie möglich zur Verfügung stehen. Dabei bezieht sich der Artikel 25 der UN-BRK im Besonderen auf die Pflicht der Vertragsstaaten, “Menschen mit Behinderungen Zugang zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdiensten, einschließlich gesundheitlicher Rehabilitation” zu gewährleisten. Die Vertragsstaaten haben laut UN-BRK außerdem dafür Sorge zu tragen, dass eine Vorenthaltung von Gesundheitsversorgung und -leistungen nicht stattfindet.

Es braucht daher endlich:

Weitere Quellen und Daten

Kassenärztliche Vereinigung Hausärztliche Praxen
Zugang uneingeschränkt barrierefrei Zugang mindestens begrenzt barrierefrei
Hamburg 22,4 % 44,2 %
Westfalen-Lippe 21,5 % 21,5 %
Rheinland-Pfalz 15,9 % 20,1 %
Saarland 22,2 % 22,2 %
Brandenburg 46,2 % 46,2 %
Thüringen 23,1 % 23,1 %
Sachsen 33,6 % 33,6 %
Gesamt 26,4 % 28,6 %
Kassenärztliche Vereinigung Fachärztliche Praxen
Zugang uneingeschränkt barrierefrei Zugang mindestens begrenzt barrierefrei
Hamburg 15,4 % 27,7 %
Westfalen-Lippe 20,6 % 20,6 %
Rheinland-Pfalz 16,3 % 19,1 %
Saarland 23,6 % 23,6 %
Brandenburg 53,6 % 53,6 %
Thüringen 25,8 % 25,8 %
Sachsen 39,1 % 39,1 %
Gesamt 26,1% 28,3%

Hinsichtlich der Definition von Barrierefreiheit gilt nach Mitteilung der KBV folgendes: Die Kategorien „Zugang uneingeschränkt barrierefrei“ und „Zugang mindestens begrenzt barrierefrei“ umfassen folgende Codes aus den verwendeten Systematiken: Danach bedeutet „Zugang uneingeschränkt barrierefrei“ mindestens einer der Codes „Praxisräume uneingeschränkt barrierefrei zugänglich“ oder „Stufenloser Eingang/Zugang“. „Zugang mindestens begrenzt barrierefrei“ bedeutet mindestens einer der Codes „Praxisräume uneingeschränkt barrierefrei zugänglich“ oder „Stufenloser Eingang/Zugang“ oder „Praxisräume weitgehend barrierefrei zugänglich“ oder „Praxisräume für gehbehinderte Patienten zugänglich“.

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Umsetzung einer barrierefreien Gesundheitsversorgung“ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – 08.10.2020

Barrieren der Barrierefreiheit – Gesundheitsversorgung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung Teil 1 – Empirische Erkenntnisse