Wichtige Daten zur Barrierefreiheit
Öffentliche Stellen des Bundes müssen ihre Webseiten und mobilen Anwendungen (Apps) barrierefrei anbieten. Die Frist zur barrierefreien Herrichtung mobiler Apps läuft am 23. Juni 2021 aus. Auch elektronische Verwaltungsabläufe müssen dann barrierefrei sein. (§12a und §12b BGG)
Alle drei Jahre, erstmals in 2021, müssen die obersten Bundesbehörden einen Bericht zum Stand der Barrierefreiheit von Webseiten, mobilen Anwendungen, Intranetangeboten und elektronischer Verwaltungsabläufe geben. Gleiches gilt für die Bundesländer. (§12c BGG)
Ab Inkrafttreten der Novelle des Personenbeförderungsgesetztes (PBfeG) müssen Aufgabenträger (Kommunen) Anforderungen der Barrierefreiheit bei Taxiverkehren berücksichtigen. So soll ein Richtwert von 5% barrierefreien Taxen angewendet werden, wenn ein Taxiunternehmen mehr als 20 Fahrzeuge besitzt.
Deutschland muss der EU-Kommission alle drei Jahre einen Bericht mit Ergebnissen inklusive der Messdaten zur Überwachung der Umsetzung von digitaler Barrierefreiheit von öffentlichen Stellen übersenden.
Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sieht die vollständige Barrierefreiheit des Öffentlichen-Personennahverkehrs (ÖPNV) ab dem 01.01.2022 vor. Dazu zählen insbesondere niederflurige Bus- und Straßenbahnfahrzeuge, sowie barrierefreie Haltestellen.
Die Datenerfassung für ein Bestandsregister über barrierefreie Bahnhöfe und Fahrzeuge im Schienenverkehr muss bis Juni 2022 abgeschlossen sein.
Mit der EU-Richtlinie über die "Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen" hat die EU der nationalen Staaten Zeit bis zum 28. Juni 2022 gegeben, um eigenes nationales Recht einzuführen, die den Anforderungen der Richtlinie genügen. In Deutschland soll dies durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) geschehen.
Mit der EU-Richtlinie 2018/1808 "zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten" hat die EU die nationalen Staaten verpflichtet, alle drei Jahre ein Bericht zu den Verbesserungen bezüglich der Zugänglichkeit von Medien für Menschen mit Behinderungen vorzulegen. Erstmals muss dies zum 19. Dezember 2022 geschehen. (Artikel 7 Abs. 2)
Vorbehaltlich einiger Übergangsfristen tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Damit müssen Dienstleistungen, Webshops und Consumer-Products barrierefrei sein.
Mit der EU-Richtlinie 2018/1808 hat die EU die nationalen Staaten verpflichtet, alle drei Jahre ein Bericht zu den Verbesserungen bezüglich der Zugänglichkeit von Medien für Menschen mit Behinderungen vorzulegen.
Dienstleistungen, die nicht-barrierefreie Produkte beinhalten, dürfen noch bis zum 27. Juni 2030 erbracht werden. Ab diesem Datum müssen Dienstleistungen auch barrierefrei erbracht werden, auch wenn sie vor Inkrafttreten geschlossen wurden.
Mit der EU-Richtlinie 2018/1808 hat die EU die nationalen Staaten verpflichtet, alle drei Jahre ein Bericht zu den Verbesserungen bezüglich der Zugänglichkeit von Medien für Menschen mit Behinderungen vorzulegen.
Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten oder Fahrkartenautomaten dürfen nach Inkrafttreten des BFSG maximal 15 Jahre weiter betrieben werden, bevor sie durch barrierefreie Terminals ersetzt werden müssen. An diesem Datum kann der letzte Zeitpunkt sein, an dem solche Terminals in Benutzung sind.