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Einleitung
Der Sozialhelden e.V. („Sozialheld*innen“) nimmt nachfolgend Stellung zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, welches den Titel Barrierefreiheitsgesetz („BFG“) tragen soll („Referentenentwurf“).
Die Richtlinie (EU) 2019/882, der sogenannte European Accessibility Act („EAA“), legt Anforderungen an die Barrierefreiheit für bestimmte Produkte und Dienstleistungen fest. Der EAA betrifft unter anderem die Zugänglichkeit zu Geldautomaten und Bankdienstleistungen, die barrierefreie Nutzbarkeit von Computern, Unterhaltungselektronik sowie des Onlinehandels. Die europarechtlichen Vorgaben des EAA müssen bis zum 28. Juni 2022 in deutsches Recht umgesetzt werden. Dieser Umsetzung dient der Referentenentwurf, wobei eine „Eins-zu-Eins“-Umsetzung des EAA angestrebt wird (S. 42 des Referentenentwurfs).
Die Sozialheld*innen haben den Referentenentwurf am 2. März 2021 erhalten. Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf den 12. März 2021 gesetzt. Erwartet wird mithin eine Stellungnahme binnen acht Arbeitstagen zu einem Entwurf von 100 Seiten. Das ist nicht die Art von Beteiligung, die der völkerrechtliche Rahmen für Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen vorsieht.
Art. 4 Abs. 3 der UN-Behindertenrechtskonvention („UN-BRK“) lautet:
„Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv mit ein.“
Art. 4 Abs. 3 UN-BRK
Die Vertragsstaaten der UN-BRK, zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland gehört, haben sich damit verpflichtet, Selbstvertretungsorganisationen bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften „eng zu konsultieren“ und sie „aktiv mit einzubeziehen“. In Gesetzgebungsverfahren des Bundes erfolgt diese Beteiligung nach § 47 Abs. 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien. Die dortige Regelung, dass Entwürfe Verbänden und Fachkreisen „frühzeitig zuzuleiten [sind], wenn ihre Belange berührt sind“, ist zwingend im Lichte der UN-BRK auszulegen. Bei den Sozialheld*innen handelt es sich um eine Selbstvertretungsorganisation im Sinne der UN-BRK. Anders als bei anderen Verbänden im Bereich der Behindertenpolitik, in denen Menschen ohne Behinderung die Interessen von Menschen mit Behinderung vertreten, organisieren sich bei den Sozialheld*innen vor allem Menschen mit Behinderung selbst, um ihre Rechte und Interessen gesellschaftlich zu vertreten und voranzubringen. Eben dieser Unterschied qualifiziert die Sozialheld*innen in besonderer Weise, an Gesetzgebungs- und anderen Entscheidungsprozessen beteiligt zu werden. Diesen wesentlichen Umstand greift Art. 4 Abs. 3 UN-BRK auf.
Die Überlassung eines Entwurfs zur Kommentierung binnen acht Tagen ist weder eine „enge Konsultation“ noch eine „aktive Einbeziehung“.
Die nachfolgende Stellungnahme beschränkt sich angesichts der viel zu kurzen Frist zur Stellungnahme auf die Hervorhebung einiger zentraler Kritikpunkte. Diese sind keineswegs abschließend. Die Sozialheld*innen stehen für eine „enge Konsultation“ und „aktive Einbeziehung“ zu weiteren Punkten, die das Leben von Menschen mit Behinderung erheblich beeinträchtigen, jederzeit bereit. Das gilt nicht zuletzt auch für eine nach den Maßstäben der UN-BRK zwingend erforderliche umfassende Beteiligung von Selbstvertretungsorganisationen im Vorfeld des in § 3 Abs. 4 vorgesehenen Verordnungserlasses. Gerade bei der Definition der Kriterien für Barrierefreiheit ist eine sinnvolle Umsetzung ohne Beteiligung der Selbstvertretungsorganisationen kaum möglich.
Zentrale Kritikpunkte zum Referentenentwurf
Geplante „Eins-zu-Eins“-Umsetzung des EAA ungenügend
Schon der Name „Barrierefreiheitsgesetz“ ist irreführend und verspricht mehr, als er halten kann: Denn der Referentenentwurf ist gerade nicht der „große Wurf“ in Sachen Barrierefreiheit, den der Name vermuten lässt, sondern beschränkt sich – wenn überhaupt – auf eine „Eins-zu-Eins“-Umsetzung des EAA. Diese Mogelpackung ist ein Schlag ins Gesicht der vielen Betroffenen, die seit Jahrzehnten auf eine verpflichtende Barrierefreiheit – gerade in der Privatwirtschaft – warten. Ein passender Name wäre daher schlicht „EAA-Umsetzungsgesetz“.
Zunächst ist festzustellen, dass § 3 Abs. 1 eine verkürzte Definition von Barrierefreiheit aufstellt, ohne dass dies durch den EAA vorgegeben ist (der EAA nennt nur verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen). Sowohl für Produkte als auch für Dienstleistungen soll es laut Definition im Referentenentwurf bereits ausreichen, wenn Menschen mit Behinderungen diese in größtmöglichem Umfang nutzen können. Die Vorschrift des § 4 Behindertengleichstellungsgesetz („BGG“), an die sich die Formulierung in § 3 Abs. 1 lediglich anlehnt (S. 75 des Referentenentwurfs), enthält keine solche Relativierung auf den „größtmöglichen Umfang“, die ohnehin zu unbestimmt ist. Wichtiger ist jedoch, dass § 4 BGG weitere Garantien in Gestalt der Auffindbarkeit und Zugänglichkeit enthält. Auf diese sollte das BFG ausdrücklich verweisen, wenn die allgemein anerkannte Definition in § 4 BGG nicht verwässert werden soll.
Hinzu kommt, dass der vorliegende Referentenentwurf allenfalls ein Zwischenschritt ist, da er die konkreten Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nicht definiert. Über § 3 Abs. 4 wird diese Aufgabe dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, und damit der Exekutive übertragen. Es ist zu befürchten, dass bei der Vorbereitung des Erlasses der Verordnung wertvolle Zeit verstreichen wird, die besser für ein sorgfältiges Gesetzgebungsverfahren hätte verwendet werden sollen.
Offenbar möchte der Bundesgesetzgeber auch nicht die Chance ergreifen, die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung nachhaltig zu verbessern und so sicherzustellen, dass sie gleiche Chancen auf Zugang zu Produkten und Dienstleistungen erhalten wie Menschen ohne Einschränkungen. Der Referentenentwurf erweitert leider nicht den sehr spärlichen Anwendungsbereich des EAA, sondern schränkt diesen sogar noch weiter ein. Während Erwägungsgrund 26 des EAA beispielhaft verschiedene Arten interaktiver Selbstbedienungsterminals aufzählt, steht die abschließende Aufzählung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Einbeziehung technischer Weiterentwicklungen oder anderer Arten von Selbstbedienungsterminals entgegen. Darüber hinaus sollten im Wege einer großzügigen, im Sinne der Menschen mit Behinderungen erfolgenden Interpretation der europäischen Vorgaben in das künftige BFG auch solche Bereiche einbezogen werden, die von dem EAA nicht ausdrücklich erfasst sind, wie z.B. der beruflich genutzte Computer, Dienstleistungen der Veranstaltungsbranche (etwa Kinos, Fußballstadien und Konzerte) und alle geschäftlich genutzten Bankdienstleistungen (wie etwa Geschäftskonten). Soweit es bei der Nichtberücksichtigung dieser Bereiche bleiben sollte, würde dies in der Rechtsanwendungspraxis zu nicht nachvollziehbaren Regelungslücken, zum Ausschluss von Teilhabe und zu Unsicherheiten in der Wirtschaft führen. In der Regel ist nämlich eine Unterscheidung in nur beruflich oder nur privat genutzte Produkte gar nicht durchführbar, sodass die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen des EAA im geschäftlichen Bereich den Herstellern keine Erleichterungen, wie etwa Kostenvorteile, bringen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Hersteller eine klare Vorgabe zu geltenden Barrierefreiheitsanforderungen wünschen – unabhängig von privater oder geschäftlicher Nutzung.
Der bisher nicht ins Auge gefasste Erweiterung des Anwendungsbereichs des EAA könnte die Befürchtung zugrunde liegen, dass ein Alleingang der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des erweiterten Anwendungsbereichs zu zusätzlichen Handelshemmnissen innerhalb der Europäischen Union führen könnte. Dies wäre jedoch nur ein Scheinargument. Laut Art. 1 EAA hat der europäische Richtliniengeber erkannt, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Barrierefreiheitsanforderungen gelten. Diese Unterschiede sollen jedoch nur für bestimmte Produkte und Dienstleistungen behoben werden. Dabei handelt es sich um einen politischen Kompromiss im Rahmen der Mitgliedstaaten. Der EAA verbietet es den Mitgliedstaaten jedoch nicht, Anforderungen auch für zusätzliche Produkte und Dienstleistungen zu definieren. Nach den Grundsätzen des europäischen Wettbewerbsrechts könnte ein Problem wohl höchstens dann entstehen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Produkte und Dienstleistungen, die vom EAA erfasst sind, andere oder weitergehenden Barrierefreiheitsanforderungen vorschreiben würde. Dagegen ist die sogenannte „überschießende Umsetzung“ von Richtlinien, also die nationale Erstreckung des richtliniengebotenen Rechtszustandes auf Sachverhalte, auf die die Richtlinie selbst keine Anwendung beansprucht, den Mitgliedstaaten nicht untersagt, solange damit den Richtlinienvorgaben nicht widersprochen wird (Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: 71. EL August 2020; Art. 288 AUV, Rn. 131). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der EAA nicht nur der Wirtschaft zum Abbau von Handelshemmnissen, sondern vor allem auch dazu dient, die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen zu verbessern (vgl. Erwägungsgrund 1 des EAA).
Die Erforderlichkeit einer nationalen Erweiterung des Anwendungsbereichs des EAA lässt sich auch anhand der UN-BRK begründen. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b) UN-BRK haben die Vertragsstaaten u.a. sicherzustellen, dass „private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen.“ Obwohl der EAA in einigen Erwägungsgründen auf die UN-BRK Bezug nimmt (vgl. Erwägungsgründe 3, 5, 12-17, 50), ist nicht davon auszugehen, dass der EAA den Anforderungen der UN-BRK ansatzweise gerecht wird.
Die Sozialheld*innen fordern daher, dass der Gesetzgeber über die „Eins-zu-Eins“-Umsetzung des EAA hinaus sicherstellt, dass Menschen mit Behinderungen oder mit funktionellen Einschränkungen endlich gleiche Zugangsmöglichkeiten zu Produkten und Dienstleistungen privater und öffentlicher Anbieter erhalten wie Menschen ohne solche Beeinträchtigungen. Insofern wäre es mehr als angemessen, wenn im BFG zumindest eine Öffnungsklausel für die Aufnahme weiterer Produkte und Dienstleistungen aufgenommen würde.
Bauliches Umfeld nicht berücksichtigt
Besonders im Hinblick auf das bauliche Umfeld wird deutlich, dass der Referentenentwurf weit hinter den Möglichkeiten zurückbleibt, die selbst auf der Grundlage einer isolierten Betrachtung des EAA bestehen. Nach Art. 4 Abs. 4 EAA steht es den Mitgliedstaaten ausdrücklich offen, bestimmte Barrierefreiheitsanforderungen für die bauliche Umwelt von solchen Bereichen zu definieren, die für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen unter dem EAA genutzt werden. Damit soll ausweislich der Vorschrift erreicht werden, dass die Nutzung dieser Dienstleistungen durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird. Die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Aspekte werden im Anhang III des EAA aufgelistet.
Dem Referentenentwurf lassen sich solche Regelungen nicht entnehmen, was auch mit der fehlenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Bauordnungsrecht zusammenhängt. Den Sozial*innen ist jedoch bisher keine Initiative des Bundes bekannt, die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen an das bauliche Umfeld im Rahmen der Umsetzung des EAA mit den Bundesländern zu koordinieren.
Der Bund muss mit Blick auch auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen unter der UN-BRK auf die Bundesländer einwirken, sodass diese verbindliche Anforderungen an die Barrierefreiheit der baulichen Umwelt, die die Produkte und Dienstleistungen umgibt, festlegen. Es reicht beispielsweise nicht aus, einen Geldautomaten barrierefrei nutzen zu können. Man muss den Automaten auch barrierefrei erreichen können. Die relevante technische Normen und die Vorgaben der Landesbauordnungen sind daher entsprechend anzupassen, um umfassende Barrierefreiheit herzustellen. Ansonsten drohen die Ziele des EAA ins Leere zu laufen.
Rechtsschutz für Betroffene und Sanktionen unzureichend
Gutes Recht lebt nicht zuletzt von seiner Durchsetzbarkeit. Die Sozialheld*innen haben erhebliche Bedenken, dass die Regelungen zur Durchsetzung der im Referentenentwurf vorgesehenen Vorgaben den Betroffenen keine hinreichende Handhabe zur Durchsetzung ihrer eigenen Belange gewähren.
Die Rolle der Betroffenen beschränkt sich im Referentenentwurf auf diejenige von „Meldern“: Ein in seinen Rechten verletzter Verbraucher kann im Falle von Verstößen eines Wirtschaftsakteurs lediglich gegenüber der Marktüberwachungsbehörde die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Durchführung von Maßnahmen gegen einen Wirtschaftsakteur beantragen (§ 34 Abs. 1). Auch die Rolle von Verbänden beschränkt sich auf eine solche „Meldefunktion“. Entsprechend richtet sich der vorgesehene Rechtsschutz von Betroffenen und Verbänden allein gegen Entscheidungen der Marktüberwachungsbehörde (§ 35, in Abs. 1 mit irrtümlicher Verweisung auf § 28 Abs. 1 statt § 34 Abs. 1). In vielen Fällen werden Betroffene zur Geltendmachung ihrer Rechte zunächst auf Informationen der Marktüberwachungsbehörde angewiesen sein. Um diese zu erlangen, müssen sie einen separaten Antrag nach § 29 Abs. 4 stellen. Diese Rechtsschutzmöglichkeiten sind von vornherein „zahnlose Tiger“.
Erforderlich zur effektiven Durchsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen wäre demgegenüber ein eigener, zivilrechtlicher Anspruch Betroffener gegen nichtkonforme Wirtschaftsakteure. Vorbildcharakter hat insoweit Art. 82 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“). Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einen stärkeren Schutz verdienen sollte als das Grundrecht von Menschen mit Behinderung auf gleichberechtigte Teilhabe am Wirtschaftsleben. Im Gegenteil belegt § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes („AGG“), dass der deutsche Gesetzgeber zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auch zur Durchsetzung von Benachteiligungsverboten für ein angemessenes Mittel hält. Entsprechend sollte jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen das BFG ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, ein eigener Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen eingeräumt werden. Erst ein solches Drohszenario wird Wirtschaftsakteure wirksam dazu veranlassen, Barrierefreiheit umzusetzen.
Entsprechendes gilt für die im Referentenentwurf vorgesehenen Sanktionen: Der im Referentenentwurf vorgesehene Bußgeldrahmen ist zu niedrig, um auf Wirtschaftsakteure mit Millionen- und Milliardenumsätzen abschreckende Wirkung zu entfalten. Auch insoweit ist eine Orientierung an der DSGVO angezeigt: Der Sanktionsrahmen sollte sich an einem prozentualen Anteil des Jahresumsatzes orientieren (vgl. Art. 83 Abs. 5 DSGVO).
Umfassende Ausnahme für Kleinstunternehmen nicht zielführend
Die umfassenden Ausnahmen für Kleinstunternehmen, insbesondere für Anbieter von Dienstleistungen im Referentenentwurf (§ 3 Abs. 3) – ebenso wie im EAA selbst – sind zu umfangreich und nicht zielführend.
Zwar ist für Kleinstunternehmen besonders zu berücksichtigen, dass sie nur begrenzte Humanressourcen, einen begrenzten Jahresumsatz oder eine begrenzte Jahresbilanz zur Verfügung haben und die Belastung durch die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen hierdurch einen größeren Anteil ihrer Ressourcen als bei anderen Unternehmen beanspruchen kann (vgl. Erwägungsgrund 70 des EAA). Auf der anderen Seite ist jedoch der erhebliche wirtschaftliche Beitrag von Kleinstunternehmen insbesondere in der Branche der Informations- und Kommunikationstechnologie zu berücksichtigen. 2020 waren 31,8% der deutschen Start-ups in der Informations- und Kommunikationstechnologie tätig, die durchschnittlich von 2,4 Personen gegründet werden und von denen ein großer Teil weniger als 10 Mitarbeiter hat (Deutscher Startup Monitor 2020 des Bundesverband Deutsche Startups e.V.). Um die 80% der Start-ups hatten im Geschäftsjahr 2019 weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz und nur rund 30% der Start-ups erwarten einen Jahresumsatz von über 2 Millionen Euro in den kommenden Jahren (Deutscher Startup Monitor 2020 des Bundesverband Deutsche Startups e.V.).
Der Berücksichtigung der erheblichen Kosten, die durch das Erstellen oder Führen von Dokumenten und Aufzeichnungen zum Nachweis der Einhaltung der verschiedenen Barrierefreiheitsanforderungen im Unionsrecht entstehen, könnte der Gesetzgeber durch andere Maßnahmen entgegenwirken.
Der Maßstab der Verhältnismäßigkeit bietet ein ausreichendes Kriterium um Kleinstunternehmen vor unverhältnismäßigen Maßnahmen zu schützen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist unter der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der entscheidenden materiellen Vorgabe im Bereich des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips geworden (Maunz/Dürig/Grzeszick, 92. EL August 2020, GG Art. 20 Rn. 107). Das Gebot einer sachlich-gerechten Abwägung aller durch die staatliche Entscheidung betroffenen Interessen leistet einen Beitrag zur Verwirklichung materieller Einzelfallgerechtigkeit. Die Einbeziehung der besonderen Charakteristika von Kleinstunternehmen im Rahmen der Gesamtabwägung zwischen den Auswirkungen für den Betroffenen einerseits und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen andererseits schützt Kleinstunternehmen vor unverhältnismäßigen Belastungen.
Daneben besteht die Möglichkeit besondere Erleichterungen für Kleinstunternehmen aufzunehmen und sie vor umfangreichen Dokumentationspflichten zu befreien, wie es in vergleichbarer Weise für Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen, erfolgt ist (vgl. §§ 16 Abs. 4, 17 Abs. 2 S. 3, 18 Abs. 3 S. 3). § 14 könnte in einem zusätzlichen Absatz folgende Formulierung enthalten:
„Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 gelten nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“
Darüber hinaus ist die Differenzierung zwischen Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen und solchen die Dienstleistungen anbieten nicht nachvollziehbar und im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) kritisch zu betrachten. Ein unterschiedliches Vorgehen scheint hier nicht gerechtfertigt, da insbesondere der Verwaltungsaufwand für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, in vergleichbarer Weise wie für Hersteller verringert werden kann.
Anwendbarkeit des BFG nicht hinauszögern
Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Anforderungen erst für Produkte und Dienstleistungen gilt, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht, angeboten oder erbracht werden (§ Abs. 2 und 3). Hierdurch wird die Herbeiführung von Barrierefreiheit hinausgezögert und der Wichtigkeit der Barrierefreiheit nicht in ausreichendem Maß Rechnung getragen. Die fehlende Barrierefreiheit benachteiligt Betroffene unmittelbar und ist nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar (Art. 3 GG). Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthält einen Förderauftrag des Staates und vermittelt den Bürgern einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten (Beschluss des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 30. Januar 2020 – 2 BvR 1005/18). Aus der besonderen Verantwortung für Menschen mit Behinderung folgt unmittelbar, dass der Gesetzgeber eine Angleichung der Verhältnisse an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung verfolgen muss. Dem wird der Gesetzgeber mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf nicht gerecht.
Die für Hersteller und Dienstleister notwendige Produktentwicklungs- und Umstellungsfrist für Dienstleistungen ist nach Überzeugung der Sozialheld*innen mit fünf Jahren zu umfangreich angesetzt. Insbesondere die Anpassungen von Dienstleistungen und einfache Weiterentwicklungen von Produkten können in einem führenden Industrieland wie der Bundesrepublik Deutschland in kürzerer Zeit umgesetzt werden.
Übergangsfristen zu kürzen
Der Referentenentwurf sieht für Dienstleistungen unter Einsatz von Produkten, die bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden, eine Übergangsfrist von fünf Jahren bis zum 27. Juni 2030 vor (§ 38). Eine solche Übergangsfrist ist, insbesondere unter Berücksichtigung der langen Zeit bis zur Anwendbarkeit des Gesetzes am 28. Juni 2025, nicht angemessen. Daneben ist zu berücksichtigen, dass die Lebensdauer vieler Produkte weniger als fünf Jahre beträgt und oftmals weiter abnimmt. So liegt beispielsweise die erwartete Lebensdauer eines Notebooks bei ca. vier bis fünf Jahren und die eines Smartphones bei nur drei Jahren (EEB (2019) Coolproducts don’t cost the earth – full report; www.eeb.org/coolproducts-report). Insbesondere fehlt durch die lange Übergangsfrist jeglicher Anreiz für Dienstleistungserbringer bis zur Anwendbarkeit des Gesetzes etwaige Dienstleistungen frühzeitig umzustellen oder Produkte zu ersetzen und verzögert somit die Herbeiführung von Barrierefreiheit erheblich.
Die lange Übergangsfrist für Selbstbedienungsterminals berücksichtigt zwar die Kosten und oftmals lange Lebensdauer solcher Terminals, nicht jedoch die hohe Relevanz im Alltag für Menschen mit Behinderungen und die hierdurch entstehende erhebliche Benachteiligung. Sie lässt außerdem außer Betracht, dass bis zur geplanten Anwendbarkeit des BFG bereits bei Bedarf Terminals ersetzt oder angepasst werden könnten.